Impressum-Privatschutz

Wir schützen deine Privatsphäre

BlogName im Impressum

(Lesezeit: 2 min)

Blogbeitrag

Name im Impressum

Muss man seinen Namen im Impressum angeben?

Das Wichtigste zusammengefasst

In diesem Artikel erklären wir, ob du deinen eigenen Namen im Impressum angeben musst.

Inhaltsverzeichnis




1. Vorwort

In der heutigen digitalen Welt, in der Webseiten und Online-Plattformen allgegenwärtig sind, ist es für Betreiber von Websites unerlässlich, die rechtlichen Anforderungen im Auge zu behalten. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Anforderungen ist das Impressum, das in vielen Ländern gesetzlich vorgeschrieben ist. Doch eine Frage taucht immer wieder auf: Muss man seinen eigenen Namen im Impressum angeben?

Dieser Blogbeitrag beleuchtet die rechtlichen Aspekte des Impressums gemäß dem Digitale Dienste Gesetz (DDG), welches im Jahr 2024 das Telemediengesetz (TMG) in Deutschland abgelöst hat. Wir werfen auch einen Blick auf die möglichen Bußgelder, die bei einem falschen oder unvollständigen Impressum drohen, und diskutieren die Bedeutung der Angabe eines Namens im Impressum für Betreiber von Websites.




2. Rechtliche Grundlagen nach dem Digitale Dienste Gesetz (DDG)

Gemäß § 5 DDG sind Diensteanbieter verpflichtet, bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Dazu gehören Angaben wie Name, Anschrift und Kontaktmöglichkeiten des Diensteanbieters.




3. Die Bedeutung des Namens im Impressum

Ein häufiges Missverständnis besteht darin, dass Betreiber von Websites ihren eigenen Namen im Impressum durch einen Firmennamen ersetzen können, insbesondere wenn sie ein Unternehmen gegründet haben. Dies ist jedoch nicht korrekt. Neben dem Firmennamen muss eine natürliche verantwortliche Person genannt werden. Ein bloßer Firmenname reicht nicht aus, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.




4. Bußgelder bei Verstoß gegen Impressumspflicht

Die Missachtung der Impressumspflicht kann zu schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen führen. Dazu gehören Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände sowie empfindliche Geldstrafen, die je nach Land und Gesetzgebung erheblich sein können. Das Telemediengesetz beschreibt hier Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 € (vgl. § 33 Abs. 6 DDG)




5. Fazit: Die Wichtigkeit der Impressumspflicht und mögliche Lösungen

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Angabe eines Namens im Impressum unumgänglich ist, um den gesetzlichen Anforderungen gemäß dem Telemediengesetz zu entsprechen. Selbst wenn man eine Firma gegründet hat, muss neben dem Firmennamen auch eine natürliche verantwortliche Person genannt werden. Ein Künstlername oder Pseudonym anstelle des vollständigen bürgerlichen Namens ist nicht ausreichend und riskiert eine Abmahnung.

In einer Zeit, in der die Online-Präsenz für Unternehmen und Einzelpersonen von entscheidender Bedeutung ist, ist die Einhaltung rechtlicher Vorgaben wie der Impressumspflicht unerlässlich. Indem man seinen Namen korrekt im Impressum angibt, kann man nicht nur möglichen Bußgeldern vorbeugen, sondern auch das Vertrauen der Nutzer in die Seriosität und Transparenz der eigenen Website stärken.




6. Schlusswort

Wir hoffen, dass dieser Artikel dazu beigetragen hat, das oben genannte Thema näher zu erläutern. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass wir bei der Erstellung dieses Artikels keine juristischen Fachleute konsultiert haben. Daher stellt dieser Text keine juristische Beratung mit Gewähr dar.

Mit freundlichen Grüßen,

Das Team von Impressum-Privatschutz




welche adresse im impressum
impressum ohne adresse
impressum ohne eigene adresse
Adressschutz impressum
impressum mieten

IMPRESSUM-PRIVATSCHUTZ GmbH

Ludwig-Erhard-Str. 18
20459 Hamburg

Registergericht: Amtsgericht Hamburg
Registernummer: HRB 184599

Telefon: +49 40 696328451
WhatsApp: +49 152 26085115

E-Mail: kontakt[at]impressum-privatschutz.de

Social-Media

Unsere Partner