Impressum-Privatschutz

Impressum-Privatschutz

Wir schützen deine Privatsphäre

Blogbeitrag

(Lesezeit: 2 min)

Das Impressum - Impressum im Internet

Was ist eigentlich ein Impressum und für wen gilt die Impressumspflicht?

Das Wichtigste zusammengefasst

So gut wie alle Webseiten im Internet, dazu zählen auch Social-Media Profile und Bloggs, benötigen ein Impressum. Ausgenommen hiervon sind z.B. Webseiten, welche “ausschließlich” zu privaten Zwecken dienen, wie z.B. ein privater Instagram-Account, auf welchem man nur Bilder mit seinen Freunden und der Familie teilt. Wenn man sich bekannte Influencer auf den Plattformen ansieht, so wird man feststellen, dass ausnahmslos jeder von ihnen ein Impressum angibt. Nicht ohne Grund, denn der Verzicht auf das Impressum kann im Einzelfall teuer werden und zudem rechtliche Konsequenzen mit sich bringen. Wir klären im folgenden Artikel über das Thema Impressum auf, sodass auch du nach dem Lesen einschätzen kannst, ob du verpflichtet bist, ein Impressum für deinen Webauftritt zu besitzen, oder ob du von der Impressumspflicht befreit bist.

 

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Inhaltsverzeichnis




1. Das Impressum - Impressum im Internet

Wie oben bereits erwähnt, benötigt nahezu jede Website ein Impressum. Das Impressum, auch als Anbieterkennzeichnung bekannt, stammt aus dem Telemediengesetz (TMG) und dem Medienstaatsvertrag (MStV). Genauer gesagt, §5 TMG und §18 MStV. Sinn und Zweck der Impressumspflicht ist die Erkennbarkeit des Verantwortlichen einer Internetseite und dessen Inhalte. Dies ist wichtig, wenn es um juristische Angelegenheiten geht, wie zum Beispiel Abmahnungen wegen fehlerhaften, verbotenen oder urheberrechtlichen Inhalten. Das Impressum soll in so einem Fall einen schnellstmöglichen Kontakt mit der verantwortlichen Person gewährleisten, sodass die Person im Fall der Fälle auch gerichtlich ladungsfähig ist. Das Impressum muss zudem mit maximal zwei Klicks erreichbar und leicht zugänglich sein und darf nur in Textform, also nicht als Bilddatei, dargestellt werden. 




2. Impressumspflicht

Gemäß §5 TMG benötigt man immer ein Impressum für einen eigenen Webauftritt, wenn man “geschäftsmäßig” handelt. Geschäftsmäßig bedeutet, dass man mit seinem Webauftritt die Intention verfolgt, Geld zu verdienen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob man tatsächlich schon am Geld verdienen ist. Einzig und allein der Anschein einer geschäftsmäßigen Tätigkeit mittels Webauftritt verdeutlichen dies. Beispiele für geschäftsmäßiges Handeln wären bereits das Posten von einem Affiliate-Link für einen HelloFresh Gutschein oder das Werben für Produkte auf einem Instagram Account. Zudem kommt auch das zur Schau stellen der eigenen Persönlichkeit mit gezielter Öffentlichkeitswirkung, um potentielle Werbepartner und Sponsoren zu erreichen. “Geschäftsmäßig” ist zudem nicht mit “Gewerblich” zu verwechseln. Wer im Internet gewerblich handelt, handelt automatisch geschäftsmäßig, jedoch handelt eine Person mit geschäftsmäßiger Tätigkeit im Internet nicht automatisch gewerblich. Rechtlich kann man annehmen, dass ein Webauftritt, unabhängig, ob auf einer Plattform wie Facebook oder Instagram oder in Form eines eigenen Onlineshops, immer als geschäftsmäßig gilt, solange man ihn nicht ausschließlich mit den Freunden und der Familie teilt (vgl. LG Köln, Urteil vom 28.12.2010- Az. 28 O 402/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007- Az. I-20 U 17/07).

Weitere Beispiele:

– Personen mit einem Social-Media-Account der die Öffentlichkeit betrifft und ggf. sogar auf ein “professionelles Konto” “Unternehmenskonto” o.ä. gestellt ist.

– Personen mit einem Webauftritt wie einem Blogg  oder einem Vlog, welche ebenfalls die Reichweite über die Familien- und Freundeskreise hinaus suchen.

– Personen mit eigener Website, auf welcher sie sich selbst oder Produkte zur Schau stellen und die Öffentlichkeit daran beteiligen.

– Online-Redakteure

– Personen mit eigenem Onlineshop oder Präsenz auf einer Onlineplattform mit Verkaufsabsicht wie z.B. Amazon MBA, Amazon FBA, Shopify, Etsy, Ebay, Spreadshirt etc.

Des weiteren benötigen nicht nur Personen mit Onlinepräsenz ein Impressum, denn zum Beispiel auch das Schreiben und Veröffentlichen von Literatur, wie Bücher, Zeitschriften oder Handouts zählen als geschäftlich.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend und soll lediglich als Orientierung dienen und dir helfen, dich und ggf. deinen Webauftritt rechtlich einschätzen zu können. 

Das folgende Video erklärt die Thematik recht einfach:




3. Inhalt und Vorgaben des Impressums

Ein Impressum dient, wie oben bereits beschrieben, als Anbieterkennzeichnung. Es soll die verantwortliche Person von Inhalten auf einer entsprechenden Website erkennbar machen und die juristische Ladungsfähigkeit barrierefrei garantieren. Hierfür müssen bestimmte Daten in einem Impressum zwingend korrekt angegeben werden.

Hierzu zählen:

  • Vollständiger Vor- und Nachname
  • Ladungsfähige Anschrift
  • Kontaktdaten (unbedingt E-Mail und telefonische Erreichbarkeit, Fax falls vorhanden)
  • Bei eingetragenen Unternehmen das zuständige Registeramt und die Registriernummer des Unternehmens
  • Bei eingetragenen Gewerben Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) oder Wirtschafts-Identifikationsnummer
  • Bei Unternehmen berufsspezifische Daten (Angaben zur Kammer, Berufsbezeichnung / -verband)
  • Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (wenn eine behördliche Zulassung gefordert ist.
 
Für bestimmte weitere Tätigkeitsfelder, wie zum Beispiel im journalistischen Bereichen, sind weitere Angaben, wie die Nennung der Autoren der einzelnen Artikel, erforderlich.

Für die meisten Personen, welche einen Webauftritt im Bereich von Social-Media pflegen, reichen jedoch die drei zuerst aufgelisteten Punkte aus.

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4. "Ladungsfähige" Anschrift

Damit eine Anschrift den Anforderungen der in §5 TMG geforderten “Ladungsfähigkeit” entspricht, muss sie gewisse Bedingungen erfüllen.

Zum einen muss es sich um eine richtige Adresse handeln, welche einen Straßennamen besitzt.

  • Folglich erfüllt ein bloßes Postfach nicht die Bedingungen einer ladungsfähigen Anschrift. 

Zudem muss derjenige, der die Adresse in seinem Impressum angibt, an dieser auch anzutreffen, bzw. erreichbar sein. An dieser Stelle ist zu sagen, dass es nicht darauf ankommt, das die Person an der Adresse ständig anwesend ist, sondern sich dort lediglich ab und an mal aufhält oder aufhalten könnte.

  • Somit fallen hier ebenfalls die Anbieter mit virtuellen Adressen raus, welche lediglich die Post an den Kunden weiterleiten, da sie dir keine Räumlichkeit zur Verfügung stellen.
 
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5. Kann man eine andere Adresse anstatt der eigenen Privatadresse im Impressum verwenden?

Ja, denn wie in den vorherigen Punkten beschrieben, kommt es nicht darauf an, dass man seine Privatadresse im Impressum verwendet. Vielmehr geht es um eine ladungsfähige Anschrift, welche bestimmte Anforderungen erfüllen muss. 

Im Grunde genommen kannst du jede beliebige Anschrift, welche die Anforderungen an die Ladungsfähigkeit erfüllt, angeben, solange man dich über diese Anschrift dann auch tatsächlich erreichen kann und du dich an dieser Örtlichkeit auch hin und wieder aufhältst. 

Da die meisten jedoch nicht über mehrere Adressen verfügen und sie so gezwungen sind, die eigene Privatanschrift im Impressum zu veröffentlichen, bedienen sie sich häufig an Dienstleistern, welche eine Anschrift hierfür zur Verfügung stellen und die Postweiterleitung diskret im Hintergrund übernehmen. Worauf du bei einem Impressums-Service achten solltest, erfährst du im nächsten Thema. 

 




6. Worauf sollte man bei einem Impressums-Service achten?

Viele Dienstleister bieten lediglich die bloße c/o-Adresse mit Postweiterleitung an, jedoch keine Möglichkeiten einer Raummietung oder ähnliches. Wie oben bereits beschrieben, könnte es hierbei zu einer Abmahnung wegen des Verstoßes gegen die Impressumspflicht kommen, da es sich bei der Adresse nicht um eine ladungsfähige Adresse handelt. Daher ist auf die Möglichkeit einer Raumnutzung zu achten. Auch wenn es in der Regel nie jemand kontrollieren wird, ob man sich tatsächlich mal an der Örtlichkeit aufhält, ist die Möglichkeit hierzu im Fall der Fälle nachzuweisen. Hier erhältst du diesen umfassenden Service bereits ab 7,99€ im flexiblen Monats-Abo ohne Vertragslaufzeit und ohne versteckte Kosten.

Dienstleister, welche ihren Dienst von zu Hause aus der privaten Wohnung heraus anbieten, sollten unserer Empfehlung nach gemieden werden, da diese oft selbst nicht die rechtliche Befugnis zur Ausübung des Gewerbes besitzen. Gründe hierfür können baurechtliche Regelungen sein, welche die Gewerbebetreibung in den besagten Wohnhäusern untersagen oder gar Mietverträge, welche ausdrücklich dagegen sprechen und eine Untervermietung zudem als sofortigen Kündigungsgrund androhen. Das kann eine Zeit lang gut gehen, jedoch ist am Ende nicht nur der Dienstleister der Leidtragende, sondern auch die Kunden, welche für eine “nicht” ladungsfähige Anschrift gezahlt haben und am Ende sogar wieder einen neuen Anbieter- und Adresswechsel durchführen müssen. Erkundige dich daher im Vorfeld über den Anbieter und schließe vor dem Entschluss einer Zusammenarbeit die o.g. Punkte aus.

Zu dem Thema haben wir einen separaten Blog-Beitrag erstellt: (Darauf solltest du bei der Wahl eines Impressumsservice unbedingt achten)

 

In diesem Video werden die die Nutzungsbedingungen einer c/o-Adresse und die Dienstleistung von Impressums-Anbietern rechtlich beleuchtet und ganz gut erklärt. 




7. Was droht bei Unvollständigkeit oder sogar Verzicht auf ein erforderliches Impressum?

Wenn das Impressum unvollständig ist oder sogar komplett fehlt, begeht der Betreiber eine Ordnungswidrigkeit gem. §5 Abs. 1 TMG. Hierbei ist es irrelevant, ob die verantwortliche Person vorsätzlich oder fahrlässig Informationen im Impressum verbirgt, falsch oder unvollständig angibt. Ein solcher Verstoß kann gem. §6 Abs. I 1 TMG, mit einer Geldbuße bis 50.000 € geahndet werden. Zudem besteht die Gefahr, durch Mitbewerber, Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbände, abgemahnt zu werden. Hierdurch können Abmahnkosten und Anwaltskosten entstehen, welche nicht selten mehrere Tausend Euro betragen.



8. Schlusswort

Wir hoffen, durch diesen Artikel konnten wir dir das Thema Impressum und die rechtlichen Aspekte dazu etwas näher bringen. Wir möchten an dieser Stelle dennoch darauf hinweisen, dass wir beim Erstellen dieses Artikels keine juristischen Fachleute hinzugezogen haben und dieser Text folglich keine juristische Beratung mit Gewähr darstellen, sondern lediglich ein paar Problemfelder aufzeigen soll, welche dich auf eventuelle Verstöße bei deinem Web- oder Buchauftritt hinweisen könnten. Falls du dir selbst nicht sicher bist, ob du ein Impressum benötigst oder dein Impressum den Normen entspricht, solltest du dich von einem Anwalt mit Spezialisierung auf IT-Recht beraten lassen.

Das Team von Impressum-Privatschutz




9. Urteile und Quellen

OLG München vom 19.10.2017 – 29 U 8/17 – Zustellbarkeit und Räumlichkeiten 

LG Köln, Urteil vom 28.12.2010- Az. 28 O 402/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007- Az. I-20 U 17/07 – Social-Media-Accounts Geschäftsmäßig / Privat

OLG Hamm (Beschluss vom 07. Mai 2015, Az. 27 W 51/15) – C/O-Adresse im Impressum erlaubt

LG Traunstein (Urteil vom 21. Juli 2016, Az. 1 HK O 168/16) – Postfach für Impressum unzureichend

OLG Naumburg im Urteil vom 16.3.2006 – 10 W 3/06 – Pseudonym im Impressum nicht zulässig

LG München I im Urteil vom 4. 5. 2010 – 33 O 14269/09 – Spitzname im 

OLG Hamm (4 U 213/08) – Fehlende Steuernummer und USt-ID.

OLG Düsseldorf (I-20 U 125/08) – Impressum im Wartungsmodus nicht erreichbar

BGH, I ZR 228/03 – Impressums-Link

LG Hamburg (AZ 416 O 94/02) – Impressums-Link

OLG Hamburg (AZ 5W80/02) – Bezeichnungen statt Impressum

BGH 20.7.2006 (I ZR 228/03) – Bezeichnungen statt Impressum

KG Berlin, 5 W 34/07) – Keine Abkürzung des Namens im Impressum

OLG Hamburg, 5 W 77/07 – Fax-Nummer nicht erforderlich 

OLG Köln (AZ 6 U 109/03), OLG Oldenburg (1 W 29/06) – Telefonnummer im Impressum Pflicht

OLG Hamm (AZ 20 U 222/03) – Keine Telefonnummer im Impressum

EuGH (C-298/07) – Telefonnummer ist nicht Pflicht, wenn Kontaktformular / <60 Min. Kontakt vorhanden ist

LG Essen, 44 O 79/07 – Eine E-Mail-Adresse ist Pflicht

OLG Koblenz (4 U 1587/05) – Bei Erlaubnispflichten sind entspr. Behörden anzugeben

OLG Hamm (I-4 U 192/07) und LG Berlin (15 O 683/07) – Registernummern müssen angegeben werden

OLG Hamburg (416 O 69/07) – Registernummern im Impressum

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